Ihre Urlaubs- und Geschäftsreise
Vorab sollte erwähnt werden, dass es sich empfiehlt, Reisemängel nicht selbst, sondern durch einen Rechtsanwalt geltend machen zu lassen. Im Rahmen eines eventuell angebotenen kostenlosen Erstberatungstermins kann der Rechtsanwalt Ihnen die Erfolgsaussichten einer etwaigen Anspruchsgeltendmachung nahe bringen. Oft werden die Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung übernommen, soweit ein Privatrechtsschutz besteht.
Bei den Onlineportalen (Flightright, Ersatz-Pilot u.ä.) handelt es sich um Inkassodienstleister. Diese verfolgen Ihre Ansprüche und verlangen bis zu maximal 50% der Entschädigungssumme im Erfolgsfall.
Zudem sollte man wissen, das Ansprüche wegen Reisemängeln von diesen nicht bedient werden. Zweckdienlich sind diese Onlineportale jedoch nicht, wenn kein Kostenrisiko für den Mandanten besteht oder der Mandant neben Flugverspätung oder Annullierung noch Reisemängelansprüche verfolgt.
Sprechen Sie uns hierzu gern an.
Ansprüche können gegenüber dem Reisebüro, dem Reiseveranstalter (TUI, FTI, Schauinsland, Alltours usw.) oder der Fluggesellschaft (hier gilt die Fluggastrechte-VO) bestehen. Bei Ihrer nächsten Urlaubs- oder Geschäftsreise sollten Sie einige Dinge wissen, z.B. wer wird Vertragspartner? Was tue ich, wenn ich einen Mangel feststelle? Welche Ansprüche habe ich? Nachfolgend wird auf den Reiseveranstalter abgestellt:
Wer wird Vertragspartner des Reiseveranstalters bei einer Urlaubs- oder Geschäftsreise?
Der Reisende
Der Reisende ist der Vertragspartner. Dass der Reisende die Reise auch antritt ist nicht notwendig.
Man sollte im Wesentlichen zwischen einer Familien- und einer Gruppenreise unterscheiden:
Wird die Reise durch einen Familienangehörigen gebucht und war das familiäre Näheverhältnis für den anderen erkennbar, wird der Buchende alleiniger Vertragspartner. Der Buchende kann dann im eigenen Namen die reiserechtlichen Ansprüche für alle Mitreisenden geltend machen und einklagen. Eine Abtretung ist nicht erforderlich. Erkennbarkeit liegt nach der Rechtsprechung z.B. vor bei Namensgleichheit, bei der Buchung eines Doppelzimmers oder der Buchung eines Familienzimmers.
Bei Gruppenreisen wird hingegen nicht nur der Buchende Vertragspartner, sondern jede/r Mitreisende. Der Buchende handelt in diesem Fall rechtlich als Stellvertreter. Daher ist jede/r Mitreisende berechtigt seine Rechte geltend zu machen und muss es auch. Aus Vereinfachungsgründen ist eine Abtretung der Ansprüche an einen der Reisenden möglich und sinnvoll. Dieser macht dann die Ansprüche für all diejenigen mitgeltend, die ihm die Ansprüche abgetreten haben. Sollte der Veranstalter sich auf ein Abtretungsverbot in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (sog. AGB) berufen, dürfte das Abtretungsverbot unwirksam sein.
Was mache ich, wenn ich einen Mangel im Urlaub feststelle?
Mängelanzeige
Sollte der Reisende einen Mangel feststellen, hat er diesen sofort anzuzeigen und konkret zu bezeichnen. Ideal wäre es hier auch direkt eine Abhilfe einzufordern. Die Mängelanzeige kann gegenüber dem Reiseveranstalter, der örtlichen Reiseleitung oder dem Reisevermittler erfolgen. Die Kontaktdaten hat der Veranstalter dem Reisenden vorab mitzuteilen. Es empfiehlt sich, die Mängelanzeige schriftlich vorzunehmen.
Ein Reisemangel liegt dann vor, wenn die vereinbarte Beschaffenheit nicht gegeben ist. Hierzu bedient man sich in der Praxis an Webseiten, Katalogen, Fotos, Prospekten oder der Katalogsprache z.B. „Meeresblick“. Die Objekts- und Leistungsbeschreibungen sind bindend. Die Mängel sollten bestenfalls mittels eines Protokolls, durch Bilder, Videos oder ähnlichem festgehalten werden. Auch Zeugen können ein geeignetes Beweismittel in einem Prozess sein. Der Name und die Anschrift des Zeugen sollten aufgeschrieben werden.
Wichtig: Ob wirklich ein Mangel vorlag, wird Ihnen ein Anwalt beantworten können. Jedenfalls darf es sich nicht, um eine bloße Unannehmlichkeit handeln. Letzteres wird als allgemeines Lebensrisiko abgetan und ist kein Mangel im Rechtssinne.
Was habe ich für Rechte gegenüber meinem Reiseveranstalter?
Ansprüche
Der Reisende hat im Fall eines Mangels u.a. einen Anspruch auf Abhilfe; Aufwendungsersatz, wenn er den Mangel selbst beseitigt; Schadensersatz und Minderung des Reisepreises.