Krank im neuen Job?

Das sollten Sie wissen!

Sie sind neu im Job und dann passiert es: Sie werden innerhalb der ersten Tage/Wochen oder gar am ersten Arbeitstag krank!
Zunächst sollten Sie gefasst bleiben. Sollte sich ein Arbeitgeber für Sie entschieden haben, wird dies kein Grund sein, dass dieser einen schlechten Eindruck von Ihnen gewinnt.
Doch was gibt es Wichtiges zu beachten?

In den ersten 4 Wochen zahlt nicht Ihr neuer Arbeitgeber

Das Gesetz fordert nach § 3 Abs. 3 EFZG eine Wartezeit von insgesamt vier Wochen. Sollten Sie also innerhalb der ersten vier Wochen erkrank werden, zahlt nicht ihr neuer Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer erhält Krankengeld von der Krankenkasse.

Dasselbe gilt auch für den Fall eines Arbeitsunfalls innerhalb der Wartezeit. Sollte es in Ihrer Branche einen Tarifvertrag geben oder konnten Sie in Ihrem Arbeitsvertrag bessere Bedingungen erzielen, gelten natürlich diese.

Sofern die Arbeitsunfähigkeit über das Ende der Wartezeit hinaus fortbesteht, erhalten Sie vom ersten Tag der fünften Woche an für die gesetzlich vorgeschriebene Zeit von sechs Wochen Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG, selbst wenn Sie an keinem Tag in den ersten vier Wochen gearbeitet haben.

Sollten Sie zuvor in einer Berufsausbildung beim selben Arbeitgeber gewesen sein, müssen Sie ausnahmsweise diese Wartezeit nicht erneut zurücklegen.

Richtiges Verhalten als Arbeitnehmer

Egal ob Sie unglücklicherweise als neuer oder langjähriger Mitarbeiter krank werden, gilt für das richtige Verhalten:

Anzeigepflicht

Melden Sie sich zeitnah bei Ihrem Arbeitgeber. Dies bestätigt seinen guten Eindruck von Ihnen und verschafft ihm die Möglichkeit intern umplanen zu können. Die Anzeigepflicht ist nach § 5 EFZG von allen Arbeitnehmern zu beachten, selbst wenn Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben sollten. 

Die Abgabe Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Ihrem Arbeitgeber und Ihrer Krankenkasse gilt hierbei bei jeder Erkrankung.

Rechtsanwalt Aymen Nofal

Ich bin Rechtsanwalt Aymen nofal

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